Hofparken

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version März 2021

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VERMIETUNG VON FREIZEITOBJEKTEN
HOFPARKEN
FERIENPARK WILTERSHAAR ODER DE BERGVENNEN

DEFINITIONEN

Im Vertrag über die Vermietung eines Freizeitobjekts sind die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert, wobei die Verwendung des Singulars auch den Plural umfasst und umgekehrt:

a. Allgemeine Geschäftsbedingungen: die vorliegenden Bedingungen, die für alle Verträge gelten, die für die Miete eines Freizeitobjekts von Hofparken zwischen Vermieter und Mieter geschlossen werden.
b. Buchung: eine von Hofparken akzeptierte Reservierung des Freizeitobjekts.
c. Nebenkosten: Kosten, die neben dem Mietpreis vom Mieter geschuldet werden, wie Reservierungskosten, Reinigungskosten, Vorzugszuschlag, lokale Abgaben, Kosten für Bettwäsche und Handtücher, et cetera.
d. Eigentümer: die natürliche oder juristische Person, die der rechtmäßige Eigentümer eines oder mehrerer Freizeitobjekte ist und die Hofparken sowie ihre Rechtsnachfolger vertraglich beauftragt hat, das Freizeitobjekt zu Freizeitzwecken zur Vermietung anzubieten bzw. zu vermieten.
e. Nutzer: die Personen, die zusammen mit dem Mieter im Freizeitobjekt verweilen.
f. Mieter: eine natürliche oder juristische Person, mit der Hofparken auf Rechnung und Risiko des Eigentümers einen Mietvertrag über die vorübergehende Miete/Nutzung eines Freizeitobjekts ausschließlich zu Freizeitzwecken abschließt.
g. Hofparken oder Vermieter: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Hofparken B.V. oder deren Rechtsnachfolger.
h. Mietvertrag oder Vertrag: der auf Grundlage dieser Bedingungen geschlossene Mietvertrag zwischen Hofparken und Mieter/Nutzer bezüglich eines Freizeitobjekts, der auf einen Aufenthalt von ausschließlich kurzer Dauer im Sinne von Artikel 7:232 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek) gegen Zahlung des Mietpreises ausschließlich zu Freizeitzwecken abzielt.
i. Mietpreis: der Mietpreis für das Freizeitobjekt ausschließlich Nebenkosten und Kosten für eventuelle zusätzliche Dienstleistungen.
j. Parkordnung: die im Zusammenhang mit der Art und dem Standard der Freizeitobjekte und des Ferienparks erstellte Ordnung, in der Rechte und Pflichten bezüglich der Nutzung des Ferienparks insgesamt und der sich darauf befindenden Einrichtungen und der Freizeitobjekte festgelegt sind.
k. Freizeitobjekt: eine Ferienwohnung im Ferienpark, die dem Eigentümer gehört und Hofparken zur Vermietung an Nutzer/Mieter zur Verfügung gestellt wird.
l. Ferienpark und/oder Park:
Ferienpark Wiltershaar, Vosseveldseweg 8, 7107 AD Kotten;
Und/oder Ferienpark De Bergvennen, Bergvennenweg 35, 7635 NJ Lattrop-Breklenkamp
m. Aufenthalt: die tatsächliche Nutzung des Freizeitobjekts.
n. Kaution: der Betrag, der dem Mieter vor Beginn des Aufenthalts als Vorschuss für eventuelle Schäden / zusätzliche Reinigungsarbeiten in Rechnung gestellt wird, die während des Aufenthalts durch (Verschulden von) Mieter/Nutzer verursacht werden. Auch eventuelle offene Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter werden mit der Kaution verrechnet.

Artikel 1 Anwendung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Reservierungen und Verträge bezüglich aller Unterkünfte und sonstigen Einrichtungen, die von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Hofparken B.V. und ihren Rechtsnachfolgern vermietet werden, nachstehend als Nutzer dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Singular als 'Vermieter' bezeichnet. Besteht ein Widerspruch zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Parkordnung, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt wird, haben die Bestimmungen der Parkordnung Vorrang.
1.2 Ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Vertrag. Jegliche Berufung auf anderslautende (allgemeine) Bedingungen ist ausgeschlossen.

Artikel 2. Reservierungen

2.1 Der Vermieter bearbeitet nur Reservierungen von Personen, die 18 Jahre oder älter sind. Reservierungen von Personen unter diesem Alter sind nicht rechtsgültig.
2.2 Der Vermieter behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen abweichende Reservierungen, insbesondere Gruppen und Aufenthalte, die keinen Freizeitcharakter haben, abzulehnen oder hierfür besondere Bedingungen festzulegen.
2.3 Nimmt der Vermieter eine Reservierung an, sendet der Vermieter dem Mieter innerhalb von 14 Tagen eine (schriftliche) Auftragsbestätigung, der auch eine Rechnung beigefügt ist. Die Auftragsbestätigung sowie die Rechnung sind vom Mieter sofort nach Erhalt auf Richtigkeit zu überprüfen. Eventuelle Unrichtigkeiten sind dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht (8) Tagen, mitzuteilen.
2.4 Ist der Mieter innerhalb von 14 Tagen nach Vornahme der Reservierung nicht im Besitz einer schriftlichen Auftragsbestätigung einschließlich Rechnung, so hat der Mieter unverzüglich Kontakt mit der Reservierungsabteilung des Vermieters aufzunehmen, andernfalls kann kein Anspruch auf die Reservierung geltend gemacht werden.
2.5 Zwischen Mieter und Vermieter kommt ein Vertrag zustande, sobald der Vermieter die Auftragsbestätigung versandt hat, mit der die Buchung bestätigt wird.
2.6 Der Vertrag betrifft die Miete eines Freizeitobjekts zur Freizeitnutzung, die ihrer Art nach von kurzer Dauer im Sinne von Artikel 7:232 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist. Die Anwendung von Abschnitt 5, Titel 4 von Buch 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist daher ausgeschlossen.

Artikel 3. Änderungen im Vertrag

3.1 Wünscht der Mieter nach Zustandekommen des Vertrages Änderungen am Vertrag vorzunehmen, ist der Vermieter nicht verpflichtet, diese zu akzeptieren. Es liegt im freien Ermessen des Vermieters zu entscheiden, ob und inwieweit diese Änderungen von ihm akzeptiert werden. Akzeptiert der Vermieter die vom Mieter gewünschten Änderungen, ist der Vermieter berechtigt, Änderungskosten in Rechnung zu stellen.

Artikel 4. Übertragung

4.1 Es ist dem Mieter sowie den Nutzern des Freizeitobjekts nicht gestattet, das Freizeitobjekt unter welchem Titel oder aus welchem Grund auch immer an andere als die im Vertrag genannten Personen zur Nutzung oder (Ver-)Mietung zu überlassen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes mit dem Vermieter vereinbart.
4.2 Haben Mieter und Vermieter vereinbart, dass der Mieter und/oder einer oder mehrere Nutzer ersetzt werden, so haften sowohl der ursprüngliche Mieter und/oder Nutzer als auch der neue Mieter und/oder andere Nutzer, die die ursprünglichen ersetzen, gesamtschuldnerisch gegenüber dem Vermieter für die vollständige Erfüllung des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der Zahlung des geschuldeten Teils des Mietpreises, der Nebenkosten, der Änderungskosten gemäß Artikel 3.1 und eventueller zusätzlicher Kosten infolge der Übertragung sowie eventueller Stornierungskosten.

Artikel 5. Preise

5.1 Der Mieter schuldet dem Vermieter den vereinbarten Mietpreis sowie die Nebenkosten, wie in der schriftlichen Bestätigung und Rechnung der Reservierung angegeben. Sind die Kosten des Vermieters (Personal, Energie, Steuern etc.) nach Vertragsschluss nachweislich und unvorhergesehen gestiegen, hat der Vermieter das Recht, den Mietpreis zu erhöhen und die Preiserhöhung dem Mieter in Rechnung zu stellen. Wird diese Preiserhöhung innerhalb von drei (3) Monaten nach Vertragsschluss durchgeführt, beträgt die Preiserhöhung maximal fünf (5) % des zuvor vereinbarten Preises, und der Mieter hat das Recht, den Vertrag aufzulösen (zu stornieren).
5.2 Rabatte, Aktionsbedingungen oder Sonderangebote können nicht mehr in Anspruch genommen werden, nachdem die Auftragsbestätigung vom Vermieter an den Mieter versandt wurde.
5.3 Die Anwendung einer Kombination von Rabatten, Aktionsbedingungen oder Sonderangeboten ist ausgeschlossen.
5.4 Soweit anwendbar, verstehen sich alle vom Vermieter verwendeten Preise inklusive Mehrwertsteuer.

Artikel 6. Zahlungen

6.1 Für alle Reservierungen gilt, dass 25% des Mietpreises (einschließlich Nebenkosten) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung auf dem angegebenen Bankkonto des Vermieters gutgeschrieben sein müssen. Die restlichen 75% müssen spätestens einen Monat vor Anreise auf dem angegebenen Bankkonto des Vermieters gutgeschrieben sein. Bei Reservierungen innerhalb eines Monats vor Anreise muss der gesamte Mietpreis (einschließlich Nebenkosten) innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch vor Beginn des Aufenthalts, bezahlt sein.
6.2 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der dem Mieter in Rechnung gestellten Beträge gerät der Mieter von Rechts wegen, sofort und ohne weitere Inverzugsetzung nach Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug. Der Vermieter behält sich in diesem Fall das Recht vor, den Vertrag mit Wirkung ab dem Tag aufzulösen (zu stornieren), an dem die Zahlungsfrist um sieben (7) Tage überschritten wurde. Der Mieter haftet dann für alle Schäden, die dem Vermieter dadurch entstehen oder entstehen werden, einschließlich des Mietpreises (einschließlich Nebenkosten) und aller sonstigen Kosten, die dem Vermieter im Zusammenhang mit der Reservierung und der Auflösung entstanden sind. Ferner schuldet der Mieter dann die außergerichtlichen Inkassokosten und gesetzlichen Zinsen auf den vom Vermieter erlittenen Schaden, bis dieser vom Mieter vollständig beglichen ist. Darüber hinaus hat der Vermieter auch das Recht, Stornierungskosten gemäß Artikel 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Rechnung zu stellen.
6.3 Der Vermieter hat jederzeit das Recht, Forderungen gegenüber dem Mieter, gleich aus welchem Grund, mit allen vom Mieter gezahlten Beträgen zu verrechnen.

Artikel 7. Ankunft und Abreise

7.1 Sofern nicht anders vereinbart, kann das Freizeitobjekt am vereinbarten Anreisetag, wie in der Reservierungsbestätigung angegeben, ab 15.00 Uhr bezogen werden und muss das Freizeitobjekt am vereinbarten Abreisetag, wie in der Reservierungsbestätigung angegeben, vor 11.00 Uhr verlassen werden.
7.2 Verlängern die Parteien die ursprüngliche Dauer des Vertrages, ist der Vermieter jederzeit berechtigt, ein anderes Freizeitobjekt zuzuweisen.
7.3 Wird die Nutzung des Freizeitobjekts und/oder einer anderen Einrichtung früher als zum vereinbarten Datum beendet, hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung des Mietpreises oder der Nebenkosten.

Artikel 8. Haustiere

8.1 Maximal zwei (2) Haustiere sind gegen Zahlung einer Gebühr durch den Mieter erlaubt. Wünscht der Mieter und/oder andere Nutzer, Haustier(e) mitzubringen, muss der Mieter dies bei der Reservierung angeben. Der Vermieter behält sich das Recht vor, Haustiere ohne Angabe von Gründen im Park abzulehnen. Haustiere sind auf jeden Fall in einigen Typen von Freizeitobjekten und in einigen Bereichen des Ferienparks nicht erlaubt.
8.2 Haustiere haben keinen Zugang zu Wasserflächen, Schwimmbädern, Restaurants, überdachten Zentraleinrichtungen und anderen öffentlichen Bereichen im Ferienpark. Haustiere müssen außerhalb des Freizeitobjekts angeleint sein. Anweisungen vor Ort sind zu befolgen. Die Haustiere dürfen die anderen Gäste nicht belästigen.
8.3 Ein Hundekorb muss mitgebracht werden, und ein Flohhalsband für Hunde/Katzen ist Pflicht.
8.4 Haustiere von Besuchern sind gegen Gebühr erlaubt, sofern das in Artikel 8.1 genannte Maximum dadurch nicht überschritten wird.
8.5 Für die Mitnahme von Tieren in Länder innerhalb der EU gilt, dass sie im Besitz eines Passes nach europäischem Muster sein müssen (ab 3. Juli 2004). Die Tiere müssen gegen Tollwut geimpft sein, und eine Identifizierung mittels Chip oder Tätowierung ist Pflicht. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, über die richtigen Reisedokumente zu verfügen, die für das Reiseziel erforderlich sind.

Artikel 9. Bestimmung und Nutzung des Freizeitobjekts

9.1 Das Freizeitobjekt ist ausschließlich zur Nutzung zu Freizeitzwecken bestimmt. Jede andere Nutzung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, die den Vermieter berechtigt, den Vertrag gemäß Artikel 9.5 aufzulösen.
9.2 Der Mieter und/oder die Nutzer haften gesamtschuldnerisch für die vollständige Erfüllung des Vertrages und für einen ordnungsgemäßen Ablauf im und um den Ferienpark und das Freizeitobjekt.
9.3 Öffentliche Trunkenheit und Drogenkonsum sind nicht gestattet. Machen sich Mieter und/oder Nutzer eines solchen Verhaltens schuldig, treten die Folgen gemäß Artikel 9.5 in Kraft.
9.4 Darüber hinaus haften Mieter und/oder Nutzer gesamtschuldnerisch für alle Schäden im, am oder an dem Ferienpark und dem Freizeitobjekt sowie für Bruch und/oder Verlust und/oder Beschädigung des Inventars. Eventuelle Schäden sind vom Mieter und/oder Nutzer unverzüglich dem Vermieter zu melden und sofort vor Ort zu ersetzen.
9.5 Verursachen Mieter und/oder Nutzer und/oder vom Mieter oder Nutzer anwesende Dritte Belästigungen jeglicher Art oder machen sie sich eines Fehlverhaltens schuldig, kann der Vermieter den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen. Eine Belästigung bzw. ein Fehlverhalten liegt in jedem Fall vor, wenn andere Mieter und/oder Gäste des Ferienparks oder Mitarbeiter des Ferienparks dies als solches qualifizieren. Wird der Vertrag wegen Belästigung bzw. Fehlverhaltens aufgelöst, müssen Mieter und/oder Nutzer den Ferienpark sofort verlassen, und dem Mieter steht kein Recht auf Rückerstattung des Mietpreises zu.
9.6 Dem Vermieter ist es gestattet, das Freizeitobjekt ohne vorherige Zustimmung des Mieters oder Nutzers in allen Fällen zu betreten, in denen dies im Zusammenhang mit den vom Vermieter zu erbringenden Dienstleistungen und der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit im Ferienpark erforderlich ist. Das Betreten kann dann auch in Abwesenheit des Mieters oder Nutzers erfolgen.
9.7 Das Aufladen von Elektroautos ist ausschließlich an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. Es ist ausdrücklich verboten, solche Fahrzeuge unter Nutzung der Stromversorgung des Freizeitobjekts aufzuladen.

Artikel 10. Kaution

10.1 Der Mieter hat bei Ankunft im Ferienpark und zu Beginn des Aufenthalts eine Kaution an den Vermieter zu zahlen.
10.2 Die Kaution dient zur Sicherung von Schäden und/oder Kosten im weitesten Sinne des Wortes, die dem Vermieter bei Nichterfüllung der Verpflichtungen des Mieters und der Nutzer entstehen können.
10.3 Wird die Kaution vom Mieter zu Beginn des Aufenthalts nicht gezahlt, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter und/oder anderen Nutzern den Zugang zum und die Nutzung des Freizeitobjekts und des Ferienparks zu verweigern.
10.4 Kommt der Mieter mit der Zahlung der Kaution in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen (zu stornieren).
10.5 Die Kaution oder ein eventueller Restbetrag davon wird nach Beendigung des Aufenthalts und ordnungsgemäßer Übergabe des Freizeitobjekts an den Mieter zurückgezahlt. Dabei ist der Vermieter berechtigt, alle offenen Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter und/oder Nutzern zu verrechnen, einschließlich eventueller Schäden, die durch Mieter und/oder Nutzer am (Inventar des) Freizeitobjekt(s) verursacht wurden.

Artikel 11. Stornierungskosten

11.1 Bei Stornierung schuldet der Mieter dem Vermieter eine Entschädigung. Diese beträgt:

  1. bei Stornierung mehr als drei (3) Monate vor dem Anreisedatum: 15% des Mietpreises (einschließlich Nebenkosten);
  2. bei Stornierung innerhalb von drei (3) bis zwei (2) Monaten vor dem Anreisedatum: 50% des Mietpreises (einschließlich Nebenkosten);
  3. bei Stornierung innerhalb von zwei (2) bis einem (1) Monat vor dem Anreisedatum: 75% des Mietpreises (einschließlich Nebenkosten);
  4. bei Stornierung innerhalb eines (1) Monats vor dem Anreisedatum: 90% des Mietpreises (einschließlich Nebenkosten);
  5. bei Stornierung innerhalb von 14 Tagen vor dem Anreisedatum: 100% des Mietpreises (einschließlich Nebenkosten).

Artikel 12. Höhere Gewalt und Änderungen

12.1 Ist der Vermieter nicht oder vorübergehend nicht in der Lage, den Vertrag ganz oder teilweise aufgrund höherer Gewalt zu erfüllen, wird er dem Mieter innerhalb von 14 Tagen, nachdem er von der Unmöglichkeit der Vertragserfüllung Kenntnis erlangt hat, einen Änderungsvorschlag unterbreiten, beispielsweise für eine andere Unterkunft, einen anderen Zeitraum, einen anderen Ort usw.
12.2 Höhere Gewalt auf Seiten des Vermieters liegt vor, wenn die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise, vorübergehend oder dauerhaft, durch Umstände verhindert wird, die außerhalb des Willens und der Kontrolle des Vermieters liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kriegsgefahr, Personalstreiks, Blockaden, Feuer, Überschwemmungen und andere Störungen oder Ereignisse.
12.3 Der Mieter ist berechtigt, den Änderungsvorschlag abzulehnen. Lehnt der Mieter den Änderungsvorschlag ab, muss er dies (abhängig vom Beginn des Aufenthalts spätestens) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Änderungsvorschlags mitteilen. In diesem Fall hat der Vermieter das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Der Mieter hat dann Anspruch auf Erlass und/oder Rückerstattung des bereits gezahlten Teils des Mietpreises. Der Vermieter ist in diesem Fall nicht verpflichtet, dem Mieter dadurch entstandene oder entstehende Schäden zu ersetzen.

Artikel 13. Kündigung

13.1 Der Vermieter hat jederzeit das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sowohl wenn bei der Reservierung personenbezogene Daten des Mieters und/oder anderer Nutzer unvollständig und/oder falsch angegeben werden, als auch wenn sich der Mieter und/oder andere Nutzer nach Ansicht des Vermieters derart schlecht benehmen, dass die Aufrechterhaltung des Mietvertrages nicht zugemutet werden kann. In einem solchen Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung des Mietpreises.

Artikel 14. Haftung

14.1 Die Haftung des Vermieters gegenüber dem Mieter und/oder Nutzern ist gemäß den nachfolgenden Bestimmungen beschränkt. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter und/oder Nutzern durch Diebstahl im Ferienpark oder im Freizeitobjekt, Verlust oder Beschädigung von Sachen oder Personen jeglicher Art während oder infolge eines Aufenthalts im Ferienpark entstehen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Mitarbeiter vor.
14.2 Jede Haftung des Vermieters für Schäden, die aus entgangenem Reisevergnügen oder Betriebs- und anderen Folgeschäden bestehen, ist unter allen Umständen ausgeschlossen. Ebenso haftet der Vermieter nicht für Schäden, für die gegenüber dem Mieter und/oder Nutzern Deckung aus einer Versicherungspolice besteht.
14.3 Der Vermieter haftet nicht für Störungen in der Dienstleistung oder Mängel bei von Dritten erbrachten Dienstleistungen oder gelieferten Sachen.
14.4 Die Haftung des Vermieters gegenüber dem Mieter und/oder Nutzern aus unerlaubter Handlung ist in jedem Fall auf maximal 25.000,- € bei Personenschäden pro Aufenthalt begrenzt, und die Haftung für Sachschäden ist in jedem Fall auf maximal 1.500,- € pro Aufenthalt begrenzt.
14.5 Der Mieter haftet zusammen mit den Nutzern gesamtschuldnerisch für alle Verluste und/oder Schäden am Freizeitobjekt und/oder anderem Eigentum des Vermieters (sowie des Eigentümers des Freizeitobjekts, falls dieser nicht der Vermieter ist), die während oder durch dessen Nutzung durch den Mieter und/oder Nutzer, Mitreisende und/oder Dritte entstehen, die sich mit Zustimmung des Mieters im Park aufhalten, unabhängig davon, ob dies die Folge von Handlungen oder Unterlassungen des Mieters, der Nutzer, Mitreisender und/oder Dritter ist, die sich mit Zustimmung des Mieters im Park befinden.
14.6 Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei, die (auch) auf Handlungen oder Unterlassungen des Mieters selbst, der Nutzer, Mitreisender oder Dritter zurückzuführen sind, die sich mit Zustimmung des Mieters im Ferienpark aufhalten.
14.7 Bei unsachgemäßer Nutzung oder wenn der Mieter das Freizeitobjekt bei Abreise nicht ordnungsgemäß an den Vermieter übergibt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf übermäßige Verschmutzung, werden zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt, die der Mieter in diesem Fall verpflichtet ist, dem Vermieter unverzüglich zu erstatten.

Artikel 15. Anwendbares Recht

15.1 Auf den Vertrag zwischen Mieter und Vermieter ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.
15.2 Eventuelle Streitigkeiten zwischen den Parteien werden ausschließlich durch das (in erster Instanz) zuständige Gericht des Bezirks entschieden, in dem das Freizeitobjekt gelegen ist.
15.3 Im Falle einer Streitigkeit über das Zustandekommen oder die Durchführung des Vertrages muss der Mieter die Streitigkeit spätestens innerhalb von 12 Monaten nach deren Entstehung beim zuständigen Gericht anhängig machen, andernfalls ist der Mieter unzulässig.

Artikel 16. Reisedokumente

16.1 Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, über die gültigen Reisedokumente zu verfügen, die für das Reiseziel des Mieters erforderlich sind. Der Vermieter haftet nicht für die Folgen, die sich aus dem Nichtbesitz der richtigen Reisedokumente ergeben.

Artikel 17. Datenschutz

17.1 Der Vermieter wird alle ihm übermittelten oder bekannt gewordenen personenbezogenen Daten stets gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) behandeln. Der Vermieter stellt die personenbezogenen Daten des Mieters Dritten nicht zur Verfügung. Der Vermieter wird die Daten verwenden, um den Mieter über wichtige Neuigkeiten bezüglich des Ferienparks und interessante Angebote auf dem Laufenden zu halten.
17.2 Auf Antrag des Mieters wird der Vermieter die Daten des Mieters berichtigen, ergänzen, löschen oder sperren, falls die Daten beispielsweise sachlich unrichtig sind. Dies kann zur Folge haben, dass der Mieter (einen Teil der) Dienstleistungen des Vermieters nicht mehr nutzen kann. Siehe hierzu ausführlich unsere Datenschutzerklärung.
17.3 Wünscht der Mieter keine Zusendung von interessanten Informationen oder Angeboten, so hat der Mieter den Vermieter hiervon schriftlich zu informieren oder das Kontaktformular zu nutzen. Vom elektronischen Newsletter kann man sich über den Link abmelden, der am Ende jedes elektronischen Newsletters angegeben ist.

Artikel 19. Allgemeines (Hinweis: Artikel 18 fehlt im Originaltext)

19.1 Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlieren alle vorherigen Mietbedingungen ihre Gültigkeit.

PARKORDNUNG

Zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf den Vertrag zwischen Vermieter und Mieter Anwendung finden, bildet die Parkordnung ein Ganzes. Die korrekte Einhaltung der Parkordnung gewährleistet die Sicherheit und das Wohlbefinden unserer Gäste. Wir hoffen daher auf Ihre Mitarbeit und Ihr Verständnis. Alle in der Parkordnung verwendeten Begriffe entsprechen den Definitionen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Artikel 1. HAFTUNG

  1. Der Vermieter haftet nicht für Schäden und/oder Körperverletzungen an Gütern und/oder Personen, die sich im Park aufhalten, es sei denn, der Schaden und/oder die Verletzung wurde vorsätzlich vom Vermieter verursacht.

Artikel 2. WIRKUNG DER PARKORDNUNG

  1. Jeder Mieter und/oder Nutzer ist verpflichtet, die Bestimmungen dieser Parkordnung seinen Familienmitgliedern, Gästen und Besuchern im Park aufzuerlegen. Der Mieter ist für die Einhaltung der Parkordnung durch diese Personen verantwortlich. Alle Verpflichtungen, die in dieser Parkordnung einem Mieter auferlegt werden, gelten soweit möglich auch gegenüber einem Familienmitglied, einem Gast oder Besucher eines Mieters sowie gegenüber einem Nutzer eines Freizeitobjekts. Bei Verstoß kann der Zugang zum Park der betreffenden Person durch den Vermieter verweigert werden.
  2. Der Mieter und/oder Nutzer haftet uneingeschränkt und unwiderruflich für alle Schäden, die durch ihn oder sie am Eigentum Dritter und/oder an den allgemeinen Einrichtungen verursacht werden.
  3. Vom Mieter und/oder Nutzer, ihren Familienmitgliedern und ihren Gästen wird erwartet, dass sie all das tun und/oder unterlassen, was sich für einen guten Erholungssuchenden gehört.

Artikel 3 ORDNUNGSBESTIMMUNGEN

1. Allgemein:

  • Jeder Mieter und/oder Nutzer ist verpflichtet, die Privatsphäre und die Ruhe der anderen Eigentümer, Mieter, Nutzer und Besucher des Parks zu respektieren.
  • Jeder Mieter und/oder Nutzer ist verpflichtet, die Grundstücke und das Freizeitobjekt gemäß der hierfür angegebenen Bestimmung zu nutzen.
  • Es ist Mietern/Nutzern nicht gestattet, sich so zu verhalten, dass dadurch die öffentliche Ordnung gestört wird, oder von welchem Verhalten vernünftigerweise anzunehmen ist, dass die öffentliche Ordnung durch dieses Verhalten gestört werden kann. Öffentliche Trunkenheit, Drogenkonsum (darunter auch der Anbau, die Zucht und/oder die Produktion von Betäubungsmitteln), Prostitution, der Betrieb jeglicher (legaler oder illegaler) geschäftlicher Tätigkeit oder Handel (legal oder illegal) sind nicht gestattet.
  • FKK ist nicht gestattet.
  • Es ist nicht gestattet, Waren (einschließlich Getränke oder Lebensmittel) im Park zum Verkauf anzubieten oder Propaganda für irgendeinen Zweck oder Werbung für irgendein Produkt zu machen.
  • Es ist nicht gestattet, (das Grundstück von) einem anderen Freizeitobjekt (außer mit Zustimmung des jeweiligen Berechtigten) oder die Grünanlagen des Parks zu betreten.
  • Schwimmen ist in den vom Vermieter ausgewiesenen Wasserflächen erlaubt, es sei denn, örtliche Verordnungen erlauben dies (vorübergehend) nicht, und erfolgt stets auf eigene Gefahr. Es ist verboten, von Stegen/Terrassen/usw. zu tauchen oder zu springen.
  • Angeln ist nur im vom Vermieter ausgewiesenen Teich/Wasserfläche erlaubt. Fische müssen stets zurückgesetzt werden. Angeln ist nicht erlaubt, wenn örtliche Verordnungen dies (vorübergehend) nicht zulassen. Der Mieter und/oder Nutzer eines Freizeitobjekts ist jedoch selbst verpflichtet, die dafür erforderliche Genehmigung einzuholen. Der Mieter und/oder Nutzer hat sich strikt an die dazugehörigen Bedingungen, eventuellen Vorschriften oder sonstigen Bestimmungen, wie auch immer benannt, zu halten.
  • Es ist nicht gestattet, Radio, Fernsehen oder andere audiovisuelle Geräte zu benutzen oder Musikinstrumente außerhalb eines Freizeitobjekts zu spielen. Der Schall von audiovisuellen und/oder Audiogeräten darf außerhalb des eigenen Freizeitobjekts nicht hörbar sein.
  • Es ist nicht gestattet, sich zwischen Freizeitobjekten so zu verhalten, Fußball zu spielen oder ein anderes Spiel zu spielen, dass dadurch Schäden entstehen können.
  • Verunreinigungen und/oder Beschädigungen, die durch Minderjährige begangen werden, werden deren Eltern und/oder Erziehungsberechtigten in Rechnung gestellt.
  • Der Vermieter haftet nicht für Diebstahl von Eigentum des Mieters und/oder Nutzers eines Freizeitobjekts und/oder von Besuchern des Parks.

2. Fahrzeuge / Wasserfahrzeuge

  • Das Fahren mit Autos im Park ist auf ein Minimum zu beschränken.
  • Autos von Besuchern müssen auf dem vom Vermieter ausgewiesenen Gelände geparkt werden, sofern dort Platz vorhanden ist.
  • Es ist nicht gestattet, Autos und andere Fahrzeuge im Park anders als auf den dafür ausgewiesenen Parkplätzen abzustellen. Für jedes zur individuellen Nutzung bestimmte Freizeitobjekt darf maximal ein Personenkraftwagen auf dem dafür vorgesehenen Platz geparkt werden. Ist auf dem Grundstück des Freizeitobjekts ausreichend Platz für einen zweiten Parkplatz vorhanden, ist das Parken eines zweiten Personenkraftwagens gegen Zahlung einer Gebühr gestattet.
  • Es ist nicht gestattet, Anhänger, Wohnmobile, Wohnwagen usw. im Park (auch nicht auf dem eigenen Gelände) abzustellen. Ohne Zustimmung des Vermieters auf dem (Park-)Gelände abgestellte oder geparkte Objekte (wie z.B. Wohnwagen usw.) werden ohne jede Vorwarnung auf Kosten des Mieters und/oder Nutzers oder der Person, die das Objekt abgestellt oder geparkt hat, entfernt.
  • Das Waschen von Autos und anderen Fahrzeugen am oder beim Freizeitobjekt ist niemals gestattet.
  • Es ist nicht gestattet, im Park (einschließlich des Freizeitobjekts) und auf den Parkplätzen Wartungsarbeiten an Autos, Motorrädern und Wasserfahrzeugen durchzuführen, wie z.B. Ölwechsel und andere Reparaturen.
  • Auf dem gesamten Gelände gilt eine Höchstgeschwindigkeit von zehn Kilometern pro Stunde. Bei der zweiten Feststellung eines Verstoßes gegen diese Regel hat der Vermieter des Parks das Recht, das betreffende Fahrzeug außerhalb des Parks platzieren zu lassen und/oder den Zugang zu verwehren.
  • Es ist nicht gestattet, mit einem Lastwagen oder einem anderen großen Fahrzeug in den Park zu fahren.
  • Es ist verboten, sich mit Kraftfahrzeugen auf den nicht befestigten und auf den mit Verbotsschildern gekennzeichneten befestigten Wegen auf dem Gelände zu bewegen. Nur wenn es unbedingt notwendig ist, kann der Vermieter eine Ausnahme von diesem Verbot erteilen.
  • Es ist nicht gestattet, auf dem Rasen Fahrrad zu fahren. Dieses Verbot gilt nicht für diejenigen, die durch Beschluss des Vermieters des Parks davon befreit wurden.

3. Außenbereich / Garten

  • Mieter und/oder Nutzer haben das Grundstück des Freizeitobjekts und den Ferienpark jederzeit frei von ( herumliegendem) Müll zu halten.
  • Es ist nicht gestattet, Schilder, Plakate und dergleichen auf den Grundstücken und/oder am oder sichtbar im Freizeitobjekt anzubringen.
  • Hindernisse, einschließlich Zelte, müssen vor Sonnenuntergang entfernt werden. Partyzelte sind niemals erlaubt.
  • Decken und anderes Bettzeug dürfen ausschließlich von Sonnenaufgang bis zwölf Uhr mittags gelüftet werden.
  • Es ist nicht gestattet, durch das Anbringen von Flaggen, Plakaten oder auf andere Weise einer bestimmten politischen oder kirchlichen Ausrichtung Ausdruck zu verleihen.
  • Es ist nicht gestattet, Wasser aus dem Freizeitobjekt / den zum Park gehörenden Grundstücken und Wasserflächen zu entnehmen oder entnehmen zu lassen.
  • Das Grillen ist erlaubt, sofern von den zuständigen Behörden keine Warnungen und/oder Verbote erlassen werden und geeignetes Material verwendet wird. Darüber hinaus sind die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Brandgefahr zu treffen. Auch darf keine Belästigung (Rauch, Gestank, Lärm usw.) für die übrigen Anwesenden im Park entstehen. Äußerste Vorsicht im Umgang mit Feuer ist geboten. Die beim Grillen anfallenden Abfallstoffe (Verbrennungsrückstände) dürfen nicht auf oder in den Boden eingebracht werden.
  • Das Anzünden von offenem Feuer, Feuerwerk und Lichtshows ist im Park strengstens verboten. Es ist nicht gestattet, (einen) Allesbrenner, Holzkamin(e), offenen Kamin(e), Ölofen (Ölöfen) und dergleichen im und um das Freizeitobjekt zu betreiben. Brennbare, brandfördernde und feuergefährliche Stoffe dürfen nicht im und beim Freizeitobjekt vorhanden sein.
  • Den jeweils geltenden Vorschriften der Feuerwehr und/oder vergleichbarer Behörden ist jederzeit Folge zu leisten.

4. Notfälle

  • In Notfällen (z.B. wenn Ambulanzhilfe benötigt wird) kann der Vermieter die Erlaubnis erteilen, die Verbotsschilder zu ignorieren.
  • Mieter und/oder Nutzer haben dafür Sorge zu tragen, dass alle Zufahrtswege zum Park und zu den Freizeitobjekten frei von Hindernissen bleiben, sodass Rettungsdienste jederzeit freie Durchfahrt haben.
  • Bei jeder Situation von Gefahr oder vermutetem Notfall, die Personen/Tieren, dem Freizeitobjekt und/oder dem Park Schaden zufügen könnte, kann sich der Vermieter Zugang zum Freizeitobjekt und/oder dem Freizeitobjekt verschaffen.
  • Mieter und/oder Nutzer eines Freizeitobjekts haben sich während ihres Aufenthalts im Park, sowohl im als auch am Wasser sowie an Land, so zu verhalten, dass sie sich selbst und auch Dritte nicht gefährden oder unnötig das Risiko eingehen, sich selbst oder Dritte zu gefährden und/oder Eigentum von sich selbst und/oder von Dritten und/oder dem Park zu beschädigen. Der Mieter und/oder Nutzer ist verpflichtet, diesbezüglich die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

Artikel 4 FREIZEITOBJEKT UND GARTEN

  1. Es ist strengstens verboten, die Bepflanzung an den Grundstücksgrenzen in irgendeiner Weise zu beschädigen.
  2. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine Bäume, großen Sträucher, großen Büsche und Hecken gerodet oder entfernt werden. Wird die Zustimmung vom Vermieter erteilt, hat der Mieter und/oder Nutzer selbst für die eventuell erforderliche Genehmigung zu sorgen.
  3. Das Besprühen von Pflanzen und Gewächsen mit Insektenbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
  4. Das Bewässern des Gartens ist begrenzt erlaubt. Der Vermieter kann Regeln aufstellen und Anweisungen bezüglich der Gartenbewässerung geben.

Artikel 5 NUTZUNG VON GAS UND STROM

  1. Für Koch- und Heizzwecke darf ausschließlich das vorhandene Gasleitungsnetz genutzt werden. Aus Brandschutz- und Umweltgründen ist das Verbrennen von Steinkohle, Holz, Öl und dergleichen strengstens verboten. Offene Feuer sowohl im als auch außerhalb des Freizeitobjekts sind verboten.

Artikel 6 HAUSTIERE

Maximal zwei (2) Haustiere sind unter Bedingung(en) und gegen Zahlung einer Gebühr erlaubt. Katzen müssen innerhalb der Grenzen des Freizeitobjekts bleiben. Hunde dürfen sich nicht ohne Begleitung im Park aufhalten, müssen immer angeleint sein und dürfen nicht in den Teichen schwimmen. Die Exkremente der Haustiere müssen vom Mieter und/oder Nutzer beseitigt werden. Bei Verstoß gegen diesen Artikel wird der Vermieter den Mieter und/oder Nutzer schriftlich darüber informieren, dass das Tier nicht mehr im Park zugelassen wird.

Artikel 7 EINSCHRÄNKUNG VON LÄRMBELÄSTIGUNG

Die Nutzung eines Motorrasenmähers und anderer (motorisierter) lärmverursachender Gartengeräte ist vor zehn Uhr morgens und nach acht Uhr abends nicht gestattet. Die vorgenannte Nutzung ist an Sonn- und Feiertagen gänzlich verboten. Der Vermieter ist berechtigt anzugeben, zu welchen Zeiten ein Motorrasenmäher genutzt werden darf. Zwischen elf Uhr abends und sieben Uhr morgens muss im Park Nachtruhe herrschen.

Artikel 8 TROCKNEN VON WÄSCHE

Das Trocknen von Wäsche ist von Samstagnachmittag ein Uhr bis einschließlich Montagmorgen acht Uhr nicht gestattet. Wäscheleinen sind nicht erlaubt, wohl aber ein Wäscheständer oder eine Wäschespinne, die nach Gebrauch sofort weggeräumt werden muss.

Artikel 9 HAUSHALTS-/GARTENABFALL

Der Vermieter kann Regeln bezüglich der Aufbewahrung, Sammlung und Entsorgung von Haushaltsabfall, Papier, Garten-, Plastik- und Restmüll im weitesten Sinne des Wortes aufstellen. Ohne nähere Regelung hierzu sind Haus-, Garten-, Glas-, Papier-, Plastik- und Restmüll in den dafür vorgesehenen (Press-)Containern zu deponieren.

Artikel 10 VERSCHMUTZUNG

Jeder Mieter und/oder Nutzer wird von Aktivitäten absehen, die irgendeine Verschmutzung im Park, unter anderem von Boden, Oberflächenwasser, Grundwasser, Grundwasserboden, Aufbauten, Teich, Wasserflächen und/oder Uferbefestigungen verursachen. Das Einleiten in Teich und/oder Wasserflächen sowie die Verschmutzung des Oberflächenwassers ist strengstens verboten. Verursachte Verschmutzungen sind unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden. Ferner trägt der Mieter und/oder Nutzer eines Freizeitobjekts dafür Sorge, dass das Freizeitobjekt in einem umwelthygienisch einwandfreien Zustand bleibt. Entsteht durch Tun oder Unterlassen des Mieters und/oder Nutzers eine Belästigung, z.B. durch Ungeziefer, so haftet dieser gegenüber dem Vermieter für alle daraus entstehenden Schäden. Kommt der Mieter und/oder Nutzer einer schriftlichen Aufforderung des Vermieters, die betreffende Belästigung innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten dieses säumigen Mieters und/oder Nutzers all das zu tun, was vernünftigerweise zur Beendigung dieser Belästigung notwendig ist. Auf einen Verstoß gegen diesen Artikel steht eine ohne gerichtliche Intervention sofort fällige und nicht zur Verrechnung geeignete Vertragsstrafe von fünfzigtausend Euro (50.000,00 €) pro Verstoß. Diese Vertragsstrafe ist allein durch die Tatsache des Verstoßes und ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, geschuldet.

Artikel 11 VERWEIGERUNG DER NUTZUNG ALLGEMEINER EINRICHTUNGEN

  1. Der Vermieter kann dem Mieter und/oder Nutzer den Zugang zum Park verweigern, der:
    a. die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dieser Parkordnung oder die Beschlüsse des Vermieters nicht einhält oder übertritt;
    b. sich gegenüber den anderen Eigentümern, Mietern und/oder Nutzern, dem Vermieter und/oder Mitarbeitern ungebührlich verhält;
    c. seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nicht nachkommt.
  2. Werden eine oder mehrere der im vorstehenden Absatz genannten Verhaltensweisen, nachdem darauf durch den Vermieter hingewiesen wurde, erneut begangen oder fortgesetzt, kann der Vermieter beschließen, die Nutzung des Parks und der allgemeinen Einrichtungen (wozu ausdrücklich auch die Wege, Pfade und (infrastrukturellen) Einrichtungen gehören) zu untersagen. Ebenso kann der Vermieter in diesem Fall beschließen, die Versorgung mit Gas, Wasser und Strom, die Lieferung von Fernsehsignalen und/oder IT-Einrichtungen einzustellen.

Artikel 17 BETRIEB

Mieter und/oder Nutzer sind damit bekannt und werden dulden, dass im Park Arbeiten zur Entwicklung und/oder Instandhaltung des Parks durchgeführt werden. Der Vermieter wird versuchen, die Belästigung so weit wie möglich zu begrenzen.

Artikel 19 HAFTUNG

Der Mieter und/oder Nutzer bleibt jederzeit für die Einhaltung aller sich aus dem Vorstehenden ergebenden Verpflichtungen verantwortlich.

Artikel 20 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Unbeschadet der Bestimmungen dieser Parkordnung ist jeder Mieter und/oder Nutzer verpflichtet, sich an alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu halten.
  2. Der Vermieter kann von Verboten, die in dieser Parkordnung festgelegt sind, für eine bestimmte Zeit schriftliche Ausnahmegenehmigungen unter von ihm festzulegenden Bedingungen erteilen.
  3. Der Vermieter ist befugt - in Absprache mit dem betreffenden Mieter und/oder Nutzer eines Freizeitobjekts - in Einzelfällen von dieser Parkordnung abzuweichen. Keiner der übrigen Mieter/Nutzer kann in diesem Fall aus dieser Ausnahmegenehmigung irgendein Recht ableiten.
  4. Bei Nichteinhaltung einer oder mehrerer der in der Parkordnung enthaltenen Bestimmungen kann, vorübergehend oder dauerhaft, der Zugang zum Park verweigert werden.
  5. Bei Nichteinhaltung einer oder mehrerer Bestimmungen in der Parkordnung, für die nicht ausdrücklich ein Bußgeldbetrag festgelegt ist, kann seitens des Vermieters eine nach billigem Ermessen festzulegende Vertragsstrafe auferlegt werden, unbeschadet des Rechts des Vermieters, neben der vorgenannten Vertragsstrafe vollen Schadensersatz zu fordern.
  6. In allen Fällen, die diese Parkordnung nicht regelt, entscheidet der Vermieter.